Für die Fremdkörperentfernung nach GOÄ Ziffern 2009 und 2010 zur Auswahl:
- GOÄ-Nr. 2009 (1,0fach = 5,83 €/2,3fach = 13,41 €/3,5fach = 20,40 €) - Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers
- GOÄ-Nr. 2010 (1,0fach = 22,09 €/2,3fach = 50,81 €/3,5fach = 77,32 €) - Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
Beide Leistungsziffern sind in der Gebührenordnung für Ärzte im Abschnitt L aufgeführt, in dem die chirurgischen Leistungen im Gebührenverzeichnis zu finden sind. Demnach handelt es sich bei den Ziffern 2009 und 2010 um chirurgische Leistungen, für deren Abrechnung ein chirurgisches Vorgehen bei der Fremdkörperentfernung nach GOÄ vorausgesetzt wird.
Die wichtigsten GOÄ-Ziffern kurz erklärt – alles auf einen Blick
Abgrenzung der GOÄ-Ziffern 2007, 2009 und 2010 bei Fremdkörperentfernungen
Im Folgenden wird die Abgrenzung der relevanten GOÄ-Ziffern anhand typischer Beispiele erläutert.
GOÄ-Nr. 2009 – Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers
So umfasst die Leistung nach GOÄ-Nr. 2009 unter anderem ggf. erforderliche Sekundärschnitte sowie die Versorgung der Wunde, die durch das Eindringen und ggf. auch durch das Entfernen des Fremdkörpers entstanden ist (Eintrittskanal, Wundränder, Sekundärschnitte). Als Fremdkörperentfernung i. S. der Ziffern 2009 und 2010 zählt das Entfernen oberflächlicher Fremdkörper durch z. B. Wegwischen oder Wegbürsten folglich nicht.
GOÄ-Nr. 2007 – Entfernung von Fäden oder Klammern
Ein typisches Beispiel hierfür sind Zecken, die in der warmen Jahreszeit besonders aktiv sind. Lässt sich der unerwünschte Eindringling problemlos mit der Pinzette entfernen, wird die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2007 in analoger Weise empfohlen, da kein chirurgisches Vorgehen erforderlich ist. Befinden sich jedoch Teile der Zecke unter der Hautoberfläche, weil ein Patient z. B. selbst erfolglos versucht hat, das Insekt zu entfernen, so kann für deren Entfernung die GOÄ-Nr. 2009 abgerechnet werden.
GOÄ-Nr. 2010 – Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2010 für die Fremdkörperentfernung setzt voraus, dass der Fremdkörper aus der Tiefe von Weichteilen und/oder Knochen entfernt wird und hierfür ein schichtweises Präparieren in die Tiefe erforderlich ist.
Diese Übersicht hilft Ihnen bei der Auswahl der korrekten Abrechnungsziffern für die Fremdkörperentfernung nach GOÄ:
| GOÄ-Nr. | Abrechnungsvoraussetzung | Lokalisation des Fremdkörpers | Beispiele | Ausschlüsse der Berechnung |
| 2009 | fühlbarer Fremdkörper sichtbarer Fremdkörper | Unter der Hautoberfläche Unter der Schleimhaut Unter dem Finger- oder Fußnagel | oberflächlich lokalisierte: Holzsplitter, Dornen, Glassplitter, Insekten-teile z. B. von Zecken, eingewachsene Fadenreste, Schrotkugeln, kleine Steinchen | Nicht für gewollt in den Körper eingebrachte Materialien, z. B. Fäden, Klammern, Metallvorrichtungen o.ä. |
| 2010 | tiefsitzender Fremdkörper | in Weichteilen (Subcutis, Faszien, Muskulatur, Sehnen) und/oder in Knochen | tiefsitzend lokalisierte: Holzsplitter, Dornen, Glassplitter, eingewachsene Fadenreste, Schrotkugeln | Nicht für gewollt in den Körper eingebrachte Materialien, z. B. Fäden, Klammern, Metallvorrichtungen o.ä. Nicht für Fremdkörper-entfernungen aus Gelenken (hierfür: GOÄ-Nrn. 2118 oder 2119 vorgesehen) |
| 2007 analog | Unkomplizierte Entfernung einer Zecke mit der Pinzette | oberflächlich | Zecken |
FAQ – Häufig gestellte Fragen rund um die Abrechnung der Nrn. 2009 und 2010:
1) Ist eine Mehrfachabrechnung der GOÄ-Nrn. 2009 und 2010 möglich?
Ja, denn die GOÄ-Ziffern für die Fremdkörperentfernung 2009 und 2010 beziehen sich jeweils auf die Entfernung eines einzelnen Fremdkörpers. Werden mehrere Fremdkörper entfernt, kann die jeweilige Ziffer daher pro Fremdkörper einmal abgerechnet werden.
2) Können die GOÄ-Nrn. 2009 und 2010 auch für die Entfernung von gewollt in den Körper eingebrachtem Material berechnet werden, z. B. Fäden, Klammern oder Schrauben?
Nein. Bei Materialien, die z. B. während einer Operation in den Körper eingebracht wurden, handelt es sich nicht um Fremdkörper i. S. der Leistungen gem. der GOÄ-Nrn. 2009 und 2010. In der GOÄ sind hierfür eigenständige Leistungsziffern aufgeführt, z. B. GOÄ-Nr. 2007 (Entfernung von Fäden oder Klammern), GOÄ-Nr. 1279 (Entfernung von Korneoskleralfäden), GOÄ-Nrn. 2353 und 2354 (Entfernungen von Nagelungen, Drahtungen und/oder Verschraubungen, ggf. mit Metallplatten).
3) Gibt es noch weitere GOÄ-Nummern für Fremdkörperentfernungen im Gebührenverzeichnis?
Ja. Es sind eigenständige Leistungsziffern für bestimmte Fremdkörperentfernungen zusätzlich im Gebührenverzeichnis aufgeführt. Hierzu zählen z. B. folgende:
- GOÄ-Nr. 1275: Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
- Weitere GOÄ-Nummern für unterschiedliche Fremdkörperentfernungen aus der Augenheilkunde: 1276 – 1278, 1280 – 1281, 1283 - 1285
- GOÄ-Nr. 1569: Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- GOÄ-Nr. 1570: Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- GOÄ-Nr. 1427: Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninnern, als selbständige Leistung
- GOÄ-Nr. 1428: Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.
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